

Anwaltskanzlei
Hentschel & Lau
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1. Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
§§ 49 b Abs. 5 BRAO und 11 Abs. 8 RVG sehen Gebühren vor, die sich ausschließlich nach dem Gegenstandswert richten, der sich aus der ZPO und der KostO ergibt. Diese Gebühren werden auch als Wertgebühren bezeichnet.
Strafsachen und Bußgeldsachen fallen z.B. nicht darunter, denn für diese Verfahren gelten feststehende Betragsrahmengebühren, d.h. diese bewegen sich zwischen einem Mindest- und einem Höchstrahmen. In der Regel wird in diesen Fällen die Mittelgebühr angesetzt. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, z.B. in welche Kategorie Ihr Rechtsfall fällt, werden diese gerne beantwortet.
Für die Tätigkeiten im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt gem. § 44 RVG seine Vergütung aus der Landeskasse. Jedoch muss eine Schutzgebühr in Höhe von 10,00 € gleich nach der ersten Beratung gezahlt werden.
Im Arbeitsrecht gibt es außerdem eine wichtige Ausnahme für die Übernahme der Rechtsanwaltskosten. Diese müssen gem. § 12 a ArbGG in Gerichtsverfahren 1. Instanz unabhängig vom Ausgang des Verfahrens von den Parteien selbst getragen werden.
Weiterhin weisen wir Sie darauf hin, dass für die Inempfangnahme und Weiterleitung von Fremdgeldern Gebühren entstehen (die sogenannte Hebegebühr).
Sie sind bis zum Abschluss des Mandats immer der erste Kostenschuldner des Rechtsanwalts, das bedeutet bei Nichteinhaltung von Zahlungen der Gegenseite (gegen die eine Forderung besteht) sind Sie für die Übernahme der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen verpflichtet. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gegenseite in einer gerichtlichen Auseinandersetzung unterliegt oder sich in Verzug befindet und daher grundsätzlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist.
2. Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Rechtlicher Rat braucht nicht teuer zu sein
Beratungs- und Prozesskostenhilfe ermöglicht es auch Menschen mit geringem Einkommen, gegen eine geringe Eigenbeteiligung in Höhe von 10,00 € Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu erhalten.
Was beinhaltet Beratungshilfe?
Die Beratungshilfe kann zunächst einmal darin bestehen, anwaltliche Auskunft bzw. einen Rat zu dem rechtlichen Problem zu erhalten. Da dies aber meist nicht ausreicht, wird von der Beratungshilfe auch die Vertretung abgedeckt. Diese beinhaltet zum Beispiel das Aufsetzen eines Schreibens gegenüber Behörden oder dem Streitgegner.
Bei welchen Angelegenheiten kann man beraten werden?
Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten
– des Arbeitsrechts (z.B. bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses),
– des Verwaltungsrechts (z.B. Ausländer-/Asylrecht, Versammlungsrecht, Hochschulrecht)
des Verfassungsrechts (Grundrechtsverletzungen).des Zivilrechts (z.B. Mietrecht,
Schadensersatzansprüche, Verkehrsunfälle, Scheidungs- und Unterhaltssachen).
Wer in den Verdacht geraten ist, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, erhält ebenfalls Beratungshilfe für die Beratung. Die über eine reine Beratung hinaus gehenden Kosten einer anwaltlichen Vertretung oder Strafverteidigung müssen jedoch selber getragen werden.
Was bedeutet geringes Einkommen?
Einkommen abzüglich
– Steuern,
– Sozialversicherungsbeiträgen (z.B. Krankenkasse),
– Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte),
– Miete inkl. Mietnebenkosten und Heizung.
Verbleiben danach bei
– Alleinstehenden: 400,00 € (bei Erwerbstätigkeit: zzgl. 182,00 €)
– Eheleuten: 800,00 € (bei Erwerbstätigkeit, zzgl. 182,00 € pro erwerbstätigen Ehegatte)
– hinzuzurechnen ist der Unterhaltsfreibetrag pro Unterhaltspflichtigen
Erwachsene: 320,00 €
Jugendliche (ab dem 15. - 18. Lebensjahr) 316,00 €
Kinder (ab dem 6. bis 14. Lebensjahr) 276,00 €
Kinder (bis 6 Jahre) 237,00 €
dann besteht ein Anspruch auf Beratungshilfe.
Wenn Sie bspw. gegenüber Ihrem Kind unterhaltspflichtig sind, wird Ihrem verbleibenden Einkommen noch ein Betrag in Höhe von 276,00 € hinzu gerechnet. Wenn Sie mehrere Unterhaltsverpflichtungen haben, so werden pro Unterhaltspflicht 276,00 € hinzu gezählt. Die genannten Beträge sind gültig bis 30.06.2012 und werden sich danach voraussichtlich geringfügig erhöhen.
Als geringe Eigenbeteiligung wird nach dem Beratungshilfegesetz für die Beratung oder die Vertretung eine Gebühr von 10,– € in Rechnung gestellt. Diese fällt pro Rechtsfall/Angelegenheit an.
Wie erhält man Beratungshilfe?
Sie können zum zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnortes gehen und dort direkt mündlich oder schriftlich einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Dann erhalten Sie einen Berechtigungsschein von einem Rechtspfleger oder einer Rechtspflegerin. Mit diesem Berechtigungsschein können Sie uns aufsuchen.
Sie können aber auch direkt zu uns kommen und wir stellen für Sie nachträglich einen Antrag auf Beratungshilfe. Wichtig hierfür ist, dass Sie sämtliche Belege bereits in Kopie mitbringen müssen.
Wir weisen darauf hin, dass Sie die Rechtsanwaltsgebühren selbst tragen müssen, wenn die Beratungshilfe abgelehnt wird. (Da der Antrag nachträglich gestellt wird.)
Formulare gibt es beim Amtsgericht Göttingen (Anmeldung) oder bei uns.
Bitte nehmen Sie folgende Unterlagen mit: Nachweise (Kopien!) über das Einkommen, die Sozialversicherungsbeiträge, die Wohnkosten etc.., Peronalausweis...
Öffnungszeiten der Rechtsantragstelle (Amtsgericht Göttingen)
Die Rechtsantragstelle ist von
Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und zusätzlich
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr geöffnet.
Hilfe beim Ausfüllen des Antrags erhalten Sie, dienstags und donnerstags zwischen 08.30 Uhr und 10.30 Uhr in Raum C51.
Wenn aus dem außergerichtlichen Verfahren ein gerichtliches wird